https://fm4.orf.at/m/stories/3006843/
Suchwort "PNR" auf der Homepage des EuGH hilft weiter.
Statistics: Posted by harald — 19 Sep 2020, 22:56
from Kortz.at http://forum.kortz.at/viewtopic.php?t=551&p=11047#p11047
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Just another blog about videogames, Nintendo and stuff on the interwebs, written mostly by the Purple Pantywaist, some about 40y old rando. Sometimes in German. (in cooperation with kortz.at) Ein Blog über Videospiele, Nintendo und das gesamte Internet, von und mit Purple Pantywaist (in Zusammenarbeit mit kortz.at)
Statistics: Posted by harald — 19 Sep 2020, 22:56
Statistics: Posted by harald — 30 Aug 2020, 12:07
Statistics: Posted by harald — 03 Aug 2020, 21:22
Quelle: https://www.derstandard.at/story/200011 ... eu-und-usaEuGH kippt Datenabkommen zwischen EU und USA
Das EU-US-Privacy-Shield ist somit Geschichte. Für Unternehmen herrscht nun allerdings Rechtsunsicherheit
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das EU-US-Privacy-Shield gekippt. Dabei handelt es sich um ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten, das die Übertragung von Nutzerdaten ermöglicht. Das Urteil bezieht sich auf personenbezogene Informationen, wobei "notwendige" Datentransfers nicht beinhaltet sind – also beispielsweise E-Mails. Von dem Urteil betroffen sind demnach über 5.000 US-Unternehmen, die Daten zwischen den USA und der EU übertragen, etwa aus den Bereichen des Marketings, Cloud-Services und Datenhosting-Dienste.
Juristischer Konflikt
Der Hintergrund: Europäische Datenschutzgesetze stehen im Konflikt mit US-Judikatur – erstere schreiben einen sensiblen Umgang mit Daten vor, deren Weitergabe an einen Drittstaat ist nur gestattet, wenn auch dort ein bestimmtes Niveau erreicht wird.
Der Datenschützer Max Schrems hatte sich 2013 bei der irischen Datenschutzbehörde darüber beschwert, dass Facebook Nutzerdaten in den USA verarbeitet. Die Begründung: Die dortigen Überwachungsgesetze würden keinen ausreichenden Schutz bieten. Er hatte auch schon damals Erfolg, das ursprüngliche Safe-Harbor-Abkommen wurde gekippt. Daraufhin beschloss die EU 2015 die Nachfolgeregelung Privacy-Shield, die nun ebenso für unzulässig erklärt wurde.
Der EuGH hat über Standardvertragsklauseln die Möglichkeit offengelassen, weiterhin Daten auszutauschen, sagt der IT-Rechtsexperte Lukas Feiler zum STANDARD. Ob das halte, sei aber ungewiss – denn diese seien nur zulässig, weil sie die Vorgabe enthalten, dass beide Vertragsparteien vor jeder Datenübermittlung zu prüfen haben, ob der Datenimporteur – im konkreten Fall Facebook – juristisch den Vertrag erfüllen kann.
Ob das mit der Unzulässigkeit des Privacy-Shield-Abkommens gegeben ist, müsste noch von den nationalen Datenschutzbehörden beurteilt werden. "Sollten die nationalen Datenschutzbehörden auch die Standardvertragsklauseln mit den USA kippen, würde das einer Amputation der europäischen Datenwirtschaft gleichkommen", sagt Feiler.
Schrems fordert Änderung von US-Gesetzen
Laut Schrems‘ Datenschutz-NGO Noyb dürften diese Klauseln im Fall von Facebook und ähnlichen Unternehmen nicht verwendet werden, da die irische Datenschutzbehörde Datentransfers stoppen müsse. Der Datenschützer ist der Ansicht, dass nicht die europäische, sondern die US-amerikanische Judikatur einer Anpassung bedarf. "Es ist klar, dass die USA ihre Überwachungsgesetze ernsthaft ändern müssen, wenn US-Unternehmen weiterhin eine wichtige Rolle auf dem EU-Markt spielen wollen", sagt Schrems. Das Gericht sei sich darüber im Klaren, dass die US-Regeln im Widerspruch zu EU-Grundrechten stehen.
USA schützen nur US-Bürger vor Überwachung
"Das Problem ist, dass die USA Datenschutz bei ausländischen Nutzern nicht sehr ernst nehmen", erklärt der IT-Rechtsanwalt Markus Dörfler im STANDARD-Gespräch. Facebook – und demnach auch andere Unternehmen – sind in den USA verpflichtet, der NSA und dem FBI Zugriff auf Nutzerdaten zu gestatten. US-Bürger sind von dieser Regelung geschützt, ausländische User allerdings nicht – weshalb ein Verstoß gegen EU-Regeln vorliegt. EU-Bürger können sich nicht vor diesem Zugriff schützen und auch nicht gerichtlich gegen die Behörden vorgehen.
"Es wird wohl zu massiven transatlantischen Spannungen kommen", prognostiziert Feiler. "Die Trump-Regierung wird darauf äußerst scharf reagieren."
Politische Reaktionen
Für die Neos ist das Urteil ein "Sieg für Datenschutz, digitale Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit", sagte deren stellvertretender Klubobmann Nikolaus Scherak. "Schade ist nur, dass es dafür eine Klage von Max Schrems gebraucht hat und das Ende von Privacy Shield keine politische Entscheidung war."
Der SPÖ-Klubvorsitzende Jörg Leichtfried und SPÖ-Datenschutzsprecher Christian Drobits gratulieren Schrems zu dem Erfolg. "Es geht hier um den Schutz von Grundrechten. Mit der Übertragung von personenbezogenen Daten besteht die große Gefahr, dass insbesondere US-Behörden wie NSA und FBI zu leicht darauf zugreifen könnten. Das wird jetzt gestoppt", erklärten sie am Donnerstag.
Süleyman Zorba, Sprecher für Netzpolitik und Digitalisierung der Grünen, forderte eine Änderung der Überwachungsgesetze in den USA. Ziel müsse sein, dass "alle sensiblen persönlichen Daten in Europa und damit geschützt bleiben".
Statistics: Posted by harald — 03 Aug 2020, 11:52
Habe zwar direkt dazu nichts gefunden, aber es dürfte sich um das belgische Pendant zur Datenschutzbehörde handeln.https://orf.at/stories/3173599/Die belgische Datenschutzbehörde hat eine Geldstrafe in Höhe von 600.000 Euro gegen den Suchmaschinenanbieter Google wegen Verstoßes gegen das Recht auf Vergessenwerden verhängt.Leider gibt es weder Links noch sonst weitere Informationen, es ist zB unklar, ob es noch einen belgischen Instanzezug gibt (oder ob das vielleicht schon die letzte belgische Instanz ist), was Google dazu sagt, ob die nach weitere Instanzen anrufen können oder dies gar angekündigt haben usw.Eine Person des öffentlichen Lebens hatte sich an die Behörde gewandt, nachdem Google Belgien sich geweigert hatte, „veraltete Artikel, die ihrem Ruf schaden“, aus der Ergebnisliste der Suchmaschine zu entfernen.
Dabei ging es den Angaben zufolge einerseits um eine „mögliche politische Etikettierung“, die der Beschwerdeführer „ablehnte“. Andererseits bezogen sich die strittigen Links auf einen Vorwurf der Belästigung, „der vor vielen Jahren“ als unbegründet abgewiesen wurde. Die Behörde sah in letzterem Fall ein „schwerwiegendes Versäumnis“ von Google, da die Beibehaltung der Links „ernsthafte Auswirkungen für den Beschwerdeführer haben könnte“.
Statistics: Posted by harald — 15 Jul 2020, 23:52
https://orf.at/stories/3173599/Die belgische Datenschutzbehörde hat eine Geldstrafe in Höhe von 600.000 Euro gegen den Suchmaschinenanbieter Google wegen Verstoßes gegen das Recht auf Vergessenwerden verhängt.
Leider gibt es weder Links noch sonst weitere Informationen, es ist zB unklar, ob es noch einen belgischen Instanzezug gibt (oder ob das vielleicht schon die letzte belgische Instanz ist), was Google dazu sagt, ob die nach weitere Instanzen anrufen können oder dies gar angekündigt haben usw.Eine Person des öffentlichen Lebens hatte sich an die Behörde gewandt, nachdem Google Belgien sich geweigert hatte, „veraltete Artikel, die ihrem Ruf schaden“, aus der Ergebnisliste der Suchmaschine zu entfernen.
Dabei ging es den Angaben zufolge einerseits um eine „mögliche politische Etikettierung“, die der Beschwerdeführer „ablehnte“. Andererseits bezogen sich die strittigen Links auf einen Vorwurf der Belästigung, „der vor vielen Jahren“ als unbegründet abgewiesen wurde. Die Behörde sah in letzterem Fall ein „schwerwiegendes Versäumnis“ von Google, da die Beibehaltung der Links „ernsthafte Auswirkungen für den Beschwerdeführer haben könnte“.
Statistics: Posted by dejost — 15 Jul 2020, 07:31
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=9463808Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats insoweit, als dieser Ausschuss allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, als „Verantwortlicher“ im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, so dass die von einem solchen Ausschuss vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, u. a. unter deren Art. 15, fällt.
Statistics: Posted by harald — 14 Jul 2020, 21:22
Quelle: https://wien.orf.at/stories/3055944/500 Euro von Facebook: Schrems über Urteil verärgert
Im Prozess des Datenschutzaktivisten Max Schrems gegen Facebook hat das Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen nun ein Urteil gefällt. Facebook muss einen Schadenersatz in Höhe von 500 Euro zahlen. Schrems reagierte verärgert und will berufen.
Schrems warf dem Online-Giganten in dem sechs Jahre dauernden Prozess vor, gegen die in der EU geltende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verstoßen. Die Richterin sieht das allerdings anders. Die Datenverarbeitung sei nicht rechtswidrig, urteilte sie.
Dennoch soll Schrems binnen 14 Tagen einen Schadenersatz in der Höhe von 500 Euro erhalten, weil Facebook die Auskunftspflicht über sämtliche personenbezogene Daten verletzt habe. Außerdem ist Facebook verpflichtet, Schrems binnen 14 Tagen vollständig Auskunft zu geben über all seine personenbezogenen Daten.
Entscheidung für Schrems grotesk
Der Datenschutzaktivist zeigte sich nach der Zustellung des nicht rechtskräftigen Urteils trotz des Schadenersatzes verärgert und sprach von einem „Non-Urteil“. Er kündigte Berufung an und ging davon aus, dass auch Facebook das tun werde. „Ich freue mich, dass wir nach sechs Jahren vor dem Wiener Landesgericht nun endlich zu den Gerichten kommen, wo wir die Punkte, die wirklich wichtig sind, klären können“, sagte er und übte Kritik an den Ausführungen der Richterin.
Die Datenverarbeitung durch Facebook ist laut der Richterin legal
„Die Richterin hat schon in der Verhandlung gesagt, dass sie sich auf die Fakten konzentriert, weil die kniffligen rechtlichen Fragen ohnehin von den höheren Gerichten geklärt werden“, teilte er mit. Dennoch sei die Entscheidung für ihn grotesk. „Die illegalen Datenverarbeitungen von Facebook werden auf 36 Seiten beschrieben – aber nur in gerade 19 Sätzen werden fast alle Klagepunkte pauschal abgewiesen“, beklagte er. „Mit den kniffligen Fragen, ob das was Facebook tut nach der DSGVO legal ist, wollte sich die Richterin wohl einfach nicht beschäftigen“, mutmaßte Schrems.
Oberlandesgericht als nächste Instanz
Werden tatsächlich Rechtsmittel eingelegt, wandert das Verfahren weiter an das Oberlandesgericht (OLG) Wien, bestätigte eine Sprecherin des Landesgerichts am Mittwoch. In weiterer Instanz ist es gut möglich, dass auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Klärung strittiger Datenschutzfragen angerufen wird.
Die Richterin ging in dem Urteil genau auf das Geschäftsmodell von Facebook ein. Dieses bestehe darin, „Einnahmen durch maßgeschneiderte Werbung und kommerzielle Inhalte zu generieren“, hieß es dort. Für die kostenlose Nutzung der Plattform würden viele Nutzer Werbung bewusst in Kauf nehmen. Die Personalisierung von Werbung auf Basis personenbezogener Daten sei Teil der Nutzungsbedingungen. Facebook „stellt ihren Nutzern ihre Dienste unentgeltlich zur Verfügung und erzielt Einkünfte, indem die Nutzerdaten verarbeitet werden, um Werbetreibenden die Möglichkeit der maßgeschneiderten und zielgerichteten Werbung zu verkaufen.“
Datenverarbeitung „in Übereinstimmung mit DSGVO“
Schrems habe bei der Erstellung eines privaten Accounts einen Vertrag mit Facebook abgeschlossen, „weshalb die Beklagte (Facebook, Anm.) die festgestellten Datenverarbeitungen, die damit in Übereinstimmung mit der DSGVO stehen, durchführen darf, solange der Kläger sein Konto nicht löscht und damit den Vertrag mit der Beklagten beendet“, führte die Richterin weiter aus.
Schrems nannte diese Argumentation „absurd“. „Datenschutzexperten schütteln hier wohl nur den Kopf“, war er überzeugt. „Diesen paar Sätzen wird es wohl so ergehen wie den zwei Urteilen davor: Die oberen Instanzen werden sie um 180 Grad umdrehen“, hofft der Aktivist.
Facebook entscheidet noch über Berufung
Facebook selbst äußerte sich am Mittwoch nur sehr knapp zu der Entscheidung des Wiener Gerichts. Man habe das Urteil erhalten und überprüfe nun den Inhalt, hieß es von einem Sprecher. „Wir halten uns an die Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und haben unsere Dienste im Rahmen unserer kontinuierlichen Bemühungen, Menschen mehr Transparenz und Kontrolle über ihre Daten zu geben, grundlegend verändert“, wurde betont. Über eine Berufung hat Facebook noch nicht entschieden.
Statistics: Posted by harald — 04 Jul 2020, 14:53
Statistics: Posted by dejost — 24 May 2020, 15:17
https://futurezone.at/amp/netzpolitik/s ... /400848473Siri lauscht mit: Apple-Mitarbeiter kritisiert Total-Überwachung
Einem Whistleblower zufolge zeichnete Siri massenhaft Gespräche mit äußerst sensiblen Inhalten auf.
Ein externer Apple-Mitarbeiter, der bis Sommer 2019 für den Konzern als Beschäftigter einer Subfirma Siri-Sprachaufnahmen auswertete, ging nun an die Öffentlichkeit. Er kritisierte, dass Apples Sprachassistent äußerst sensible Aufnahmen mitschnitt, von denen viele ohne direkte Anweisung der User ausgelöst wurden. Gespräche über Krebs, verstorbene Verwandte, Religion, Sexualität, Pornografie und Politik waren an der Tagesordnung. Oft wurden auch Namen und Adressen aufgezeichnet, teilte Thomas le Bonniec mit.
Gespräche über Sex, Religion und Politik
Er habe in seiner Zeit als externer Mitarbeiter Hunderte solcher Gespräche täglich hören und transkribieren müssen. Zudem seien nicht nur Gespräche von Apple-Nutzern, sondern auch ihrer Umgebung aufgezeichnet worden - darunter Kinder, aber auch völlig Unbeteiligte - die natürlich ebenfalls keine Ahnung hatten, dass die Gespräche nicht nur mitgeschnitten, sondern anschließend auch noch ausgewertet wurden.
Siri: Fremde hören beim Sex und bei Arztgesprächen mit
Nach Google und Amazon gerät nun auch Apple unter Druck. Ein externer Mitarbeiter warnt vor Missbrauch.
Im besagten Sommer des Vorjahres sei es ihm aus ethischen und moralischen Gründen dann zu viel geworden. "Sie handeln in einem moralischen und rechtlichen Graubereich und haben dies jahrelang in massivem Umfang gemacht. Man sollte sie in jeder erdenklichen Form zur Verantwortung ziehen", kritisiert le Bonniec.
So stoppt man die Siri-Auswertung
Nachdem im Juli des Vorjahres bekannt geworden war, dass neben Google und Amazon offenbar auch Apple äußerst sensible Gespräche - noch dazu von externen Firmen - auswerten lässt, stoppte der Konzern vorübergehend diese Praxis, um ab Herbst mit internen Auswertungen weiterzumachen. Immerhin kann man das Speichern und die Auswertung von Siri-Aufnahmen mittlerweile deaktivieren - unter dem Menüpunkt: "Einstellungen" - "Datenschutz" - "Analyse & Verbesserungen" - "Sir & Diktierfunktion verbessern".
Dass Apple mittlerweile selber dazu ausführlich Stellung genommen hat und immer wieder auf die Anonymität der Aufnahmen hinweist, ist dem Whistleblower aber nicht genug. Er kritisiert, dass die jahrelange Praxis allem widerspreche, was Apple hinsichtlich Datenschutz und Privatsphäre seiner User öffentlich vermarkte. Auch dass die Enthüllungen vor fast einem Jahr keine Untersuchung durch Datenschutzbehörden nach sich gezogen habe, sei erstaunlich, zumal sich gerade die EU rühme, die strengsten Bestimmungen der Welt zu haben.
Konsumentenschützer kritisieren Intransparenz
In Österreich hatten Konsumentenschützer ebenfalls Alarm geschlagen. Die Arbeiterkammer etwa kritisierte, dass der dass der Datenschutz bei allen Anbietern von Amazons Alexa, Apples Siri, Microsofts Cortana bis hin zum Google Assistant zu kurz komme. Datenschutzerklärungen seien viel zu vage und intransparent formuliert. Kunden würden kaum herausfinden können, welche Daten wozu genau verwendet werden, aber auch welche Services nicht genutzt werden können, wenn man den Bestimmungen nicht zustimme.
Statistics: Posted by harald — 23 May 2020, 14:48
Quelle: https://fm4.orf.at/m/stories/3002708/EU-Ministerrat diskutiert wieder Hintertüren in Verschlüsselung
Gilles de Kerchove, Anti-Terrorkoordinator der EU, reitet wieder gegen sichere Verschlüsselung per se. Da diese neuen Forderungen der Strafverfolger an den EU-Ministerrat nirgendwo einsehbar sind, wird dieses vertrauliche Ratsdokument im Volltext von FM4 veröffentlicht.
Die Coronavirus-Pandemie hat weltweit zu einem sprunghaften Anstieg bei Teleworking geführt. Statt hinter Firewalls in abgesicherten Firmennetzen arbeiten Millionen Beschäftigte weltweit in unsicheren Home Offices. Den einzigen wirkliche Schutz dabei bietet die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2E) des Datenverkehrs.
Mitten in dieses Szenario startet die „Five Eyes“-Geheimdienstallianz die nächste Phase ihrer globalen Kampagne gegen sichere Verschlüsselung. Als Vehikel wird auch diesmal die polizeiliche Strafverfolgung benutzt, nach den USA ist nun wieder der europäische Protagonist Gilles de Kerchove am Zug, der Anti-Terror-Koordinator der Union. Sein neuer Vorstoß wird bereits hinter den Polstertüren des EU-Ministerrats diskutiert, sein Grundlagenpapier vom 8. Mai wurde ORF.at zugespielt.
Anfang März kam EARN IT in den US-Senat, der den Einsatz von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung durch Facebook, Apple & Co de facto unter Strafandrohung stellen wird.
Neusprech über „Vordertüren“
Das als „limite“ - Zugriff für einen eingeschränkten Personenkreis - eingestufte Papier ist das technische Addendum zum Brief de Kerchoves an die Mitgliedsstaaten, der am Donnerstag von Netzpolitik.org veröffentlicht worden war. De Kerchove fordert da unverblümt europäische Gesetze gegen E2E-Verschlüsselung nach dem Muster des amerikanischen EARN IT Act, der im März in den US-Senat eingebracht wurde. Im Wesentlichen sollen die Anbieter dazu gezwungen werden, verschlüsselte Services nur dann anzubieten, wenn sie für all diese Kommunikationen auch Nachschlüssel anfertigen, die sie den Strafverfolgern bei Bedarf aushändigen können.
De Kerchove nennt das in bewährter Neusprech-Manier „Vordertüren“, denn geheime „Hintertüren“ seien abzulehnen, da sie missbraucht werden könnten, heißt es in seinem Brandbrief an die Regierungen der Union. Alle Zugriffe würden streng nach den Gesetzen ablaufen, nämlich autorisiert durch den Beschluss eines ordentlichen Gerichts. Was dabei konsequent verschwiegen wird ist die Tatsache, dass diese „Vordertüren“ nur funktionieren können, wenn die existierenden Sicherheitsroutinen systematisch durch solche Nachschlüssel gebrochen werden. In diesem Fall spricht man von einer „Backdoor“, also einer Hintertür, die nicht nur die „gesetzesmäßig Überwachten“, sondern sämtliche Benutzer des jeweiligen Webservices kompromittiert.
Wie der Hebel in den USA angesetzt wird
Anfang Dezember 2018 wurde ein erstes solches Gesetz im australischen Parlament verabschiedet, das die Internetfirmen verpflichtet, verschlüsselte Kommunikationen aufzubrechen.
In seiner derzeit vorliegenden Form hält das kommende US-Gesetz EARN IT einen gewaltigen Hebel bereit, der die Internetkonzerne dazu zwingen soll, die Sicherheit ihrer Services zugunsten von Überwachbarkeit zu untergraben. Wie auch in Europa sind IT-Konzerne, die Webspace, Kommunikationsdienste etc. für eine breite Öffentlichkeit anbieten, für die von ihren Benutzern generierten Inhalte grundsätzlich haftungsfrei gestellt. In den USA gilt dieser Grundsatz bereits seit dem „Communications Decency Act“ von 1996, durch den EARN IT Act soll diese Haftungsfreiheit abgeschafft werden.
Das hätte man gern auch in Europa. Anhand der Hierarchie in den technischen Erläuterungen hat der Zugriff auf die Inhalte verschlüsselter Smartphones für die Strafverfolger offenbar weiterhin Priorität, obwohl die EU-Kommission hier bereits neben einem umfangreichen Maßnahmenkatolog fünf Millionen Euro an das European Cybercrime Centre von Europol zur Anschaffung von forensischen Toolkits bereitgestellt hat. Das sei zuwenig, befindet das Papier, zumal auch immer mehr Smartphones verschlüsselt würden.
Im Jänner 2017 hatten Europol und das FBI unter dem reißerischen Titel „Going Dark“ - „Wir werden blind“ eine Kampagne für polizeiliche Überwachung von Cloud-Services gestartet
Das Dokument im Volltext
Nicht erwähnt wird hingegen, dass ein wachsender Anteil von Logins bei Smartphones nicht über Passwörter, sondern über Fingerprint- und Gesichtserkennung passiert. Wenn die Strafverfolger nun das Smartphone bereits in Gewahrsam haben, haben sie höchstwahrscheinlich auch dessen Besitzer und damit auch Fingerprints und Gesicht. Während diese Forderungen an sich noch durchaus nachvollziehbar sind, weil sie die Sicherheit der Kommunikation Aller nicht gefährden, tun das alle vier folgenden Punkte allemal.
Danach geht es dann frontal gegen E2E-Verschlüsselung wie sie WhatsApp, Signal und alle anderen sicher verschlüsselten Services bieten. Das ist das wichtigste Ziel der Kampagne, die über EUROPOL 2016 gestartet wurde und in Folge in Australien und den USA bereits bis zu einem gewissen Grad erfolgreich war. Da wird argumentiert, dass eine Ausweitung der E2E-Verschlüsselung von WhatsApp auf den gesamten Facebook-Konzern dessen eigene Maßnahmen gegen „Kinderpornographie“ und Terrorismus gefährdet würden (Punkt 3). Auch die Transportverschlüsselung der Daten auf Protokollebene - die wichtigste Sicherheitsmaßnahme gegen Internetkriminelle überhaupt - wird ausschließlich unter dem Aspekt der polizeilichen Überwachbarkeit behandelt. In de Kerchoves gesamtem Konvolut wird überhaupt nichts gegeneinander abgewogen, die Sicherheit der Benutzer durch Verschlüsselung ihres Datenverkehrs ist überhaupt kein Thema. Vielmehr wird „Sicherheit“ nachgerade penetrant mit „polizeilicher Überwachbarkeit“ gleichgesetzt. Sämtliche Protokolle und Sicherungsmechanismen des Internets werden ausschließlich unter dem Aspekt ihrer Überwachbarkeit durch die Behörden bewertet.
Statistics: Posted by harald — 18 May 2020, 15:13
Statistics: Posted by harald — 27 Apr 2020, 23:32
Statistics: Posted by harald — 26 Apr 2020, 23:13
Statistics: Posted by harald — 26 Apr 2020, 22:24
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=75596451. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Begriff des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne dieser Bestimmung den Betreiber einer bei einem sozialen Netzwerk unterhaltenen Fanpage umfasst.
2. Die Art. 4 und 28 der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass dann, wenn ein außerhalb der Europäischen Union ansässiges Unternehmen mehrere Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhält, die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats zur Ausübung der ihr durch Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Niederlassung dieses Unternehmens auch dann befugt ist, wenn nach der konzerninternen Aufgabenverteilung zum einen diese Niederlassung allein für den Verkauf von Werbeflächen und sonstige Marketingtätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zuständig ist und zum anderen die ausschließliche Verantwortung für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für das gesamte Gebiet der Europäischen Union einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Niederlassung obliegt.
3. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 28 Abs. 3 und 6 der Richtlinie 95/46 sind dahin auszulegen, dass die Kontrollstelle eines Mitgliedstaats, wenn sie beabsichtigt, gegenüber einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Stelle wegen Verstößen gegen die Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, die von einem Dritten begangen wurden, der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortlich ist und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, die Einwirkungsbefugnisse nach Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie auszuüben, zuständig ist, die Rechtmäßigkeit einer solchen Datenverarbeitung unabhängig von der Kontrollstelle des letztgenannten Mitgliedstaats zu beurteilen und ihre Einwirkungsbefugnisse gegenüber der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Stelle auszuüben, ohne zuvor die Kontrollstelle des anderen Mitgliedstaats um ein Eingreifen zu ersuchen.
Statistics: Posted by harald — 26 Apr 2020, 21:45
Quelle: ,"documentcollectionid2":["GRANDCHAMBER","CHAMBER"],"itemid":["001-163352"]}]UrteilDas Urteil des EGMR vom 31. 5. 2016 im Fall Tence betrifft eine Verletzung des Art 6 EMRK durch eine übermäßig strenge Handhabung von Vorschriften über die Einbringung von Rechtsmitteln. Die wesentlichen Aussagen des Urteils lauten:
Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist nicht absolut, sondern kann Beschränkungen unterworfen werden; die Staaten haben dabei einen Gestaltungsspielraum, doch dürfen die Beschränkungen nicht den Wesensgehalt des Rechts beeinträchtigen und müssen im Hinblick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig sein. Fristregelungen für Rechtsmittel sind legitim, sie dienen der Rechtspflege und der Rechtssicherheit. Die Parteien haben die Folgen für die Verspätung ihrer Eingaben zu tragen, soweit ihnen diese zurechenbar ist. – Im gegenständlichen Fall war ein Rechtsmittel – zulässigerweise – mit Fax eingebracht worden, wobei es noch innerhalb der Frist abgeschickt wurde, aber vom Gericht nicht ausgedruckt wurde, ohne dass die Gründe dafür aufklärbar waren. Dieser Umstand lag nicht mehr im Einflussbereich des Einschreiters. Obwohl eine Sendebestätigung über die rechtzeitige Absendung eines Dokuments vorgelegt wurde, verlangte das Gericht den Beweis über den Inhalt dieses Dokuments, was faktisch unmöglich war. Die Auferlegung der gesamten Beweislast hinsichtlich des Inhalts der Eingabe war übermäßig streng und verletzte Art 6.
Statistics: Posted by harald — 26 Apr 2020, 20:52
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=75530861. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist im Licht von Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Erhebung personenbezogener Daten, die durch Mitglieder einer Religionsgemeinschaft im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erfolgt, und die anschließenden Verarbeitungen dieser Daten weder Verarbeitungen personenbezogener Daten darstellen, die für die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Richtlinie erfolgen, noch Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von natürlichen Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen werden, wie in Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich dieser Richtlinie vorgesehen.
2. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung genannte Begriff „Datei“ eine Sammlung personenbezogener Daten, die im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erhoben wurden und zu denen Namen und Adressen sowie weitere Informationen über die aufgesuchten Personen gehören, umfasst, sofern diese Daten nach bestimmten Kriterien so strukturiert sind, dass sie in der Praxis zur späteren Verwendung leicht wiederauffindbar sind. Um unter diesen Begriff zu fallen, muss eine solche Sammlung nicht aus spezifischen Kartotheken oder Verzeichnissen oder anderen der Recherche dienenden Ordnungssystemen bestehen.
3. Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 ist im Licht von Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass eine Religionsgemeinschaft gemeinsam mit ihren als Verkündiger tätigen Mitgliedern als Verantwortliche für die Verarbeitungen personenbezogener Datenangesehen werden kann, die durch diese Mitglieder im Rahmen einer Verkündigungstätigkeit von Tür zu Tür erfolgen, die von dieser Gemeinschaft organisiert und koordiniert wird und zu der sie ermuntert, ohne dass es hierfür erforderlich wäre, dass die Gemeinschaft Zugriff auf diese Daten hat oder ihren Mitgliedern nachweislich schriftliche Anleitungen oder Anweisungen zu diesen Datenverarbeitungen gegeben hat.
Statistics: Posted by harald — 26 Apr 2020, 20:41
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=4343204Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Zugang öffentlicher Stellen zu Daten, anhand deren die Identität der Inhaber von SIM-Karten, die mit einem gestohlenen Mobiltelefon aktiviert wurden, festgestellt werden soll, wie Name, Vorname und gegebenenfalls Adresse dieser Karteninhaber, einen Eingriff in deren in diesen Artikeln der Charta der Grundrechte verankerte Grundreche darstellt, der nicht so schwer ist, dass dieser Zugang im Bereich der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität beschränkt werden müsste.
Statistics: Posted by harald — 24 Apr 2020, 14:43
Quelle: https://www.derstandard.at/story/200011 ... roblem-mitClearview: Berüchtigtes Start-Up für Gesichterkennung hat ein Problem mit IT-Security
Offener Server ließ Zugriff auf Quellcode und weitere sensible Daten zu
Statistics: Posted by harald — 22 Apr 2020, 14:10
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=32159651. Art. 3 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
2. Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens, d. h. die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, eine Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, sofern aus diesem Video hervorgeht, dass diese Aufzeichnung und diese Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Statistics: Posted by harald — 16 Apr 2020, 14:40