17.01.18

Re: Datenschutz

Diesmal etwas zum Thema #Datenschutz: Diese EuGH Entscheidung spricht für sich selbst und ist für Prüflinge interessant:

EuGH vom 20.12.2017, RS C‑434/16
Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten „personenbezogene Daten“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen.

Statistics: Posted by harald — 17 Jan 2018, 17:31




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