Im Ausgangsfall wurde der Aufzug mehrfach verwüstet und es kam zu Diebstählen und Einbrüchen im Gemeinschaftsbereich. Die Eigentümer haben den Kläger überstimmt und der Einrichtung von 3 Kameras im Foyer, Aufzug und an der Fassade des Gebäudes zugestimmt.
C-708/18 vom 11.12.2019
Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/d ... id=4453562Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind im Licht der Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften nicht entgegenstehen, wonach es zulässig ist, ohne Einwilligung der betroffenen Personen ein Videoüberwachungssystem wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in den Gemeinschaftsbereichen eines Wohngebäudes installierte einzurichten, um berechtigte Interessen wahrzunehmen, die darin bestehen, den Schutz und die Sicherheit von Personen und Eigentum zu gewährleisten, wenn die mittels dieses Videoüberwachungssystems erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten den Voraussetzungen des Art. 7 Buchst. f entspricht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Statistics: Posted by harald — 07 Apr 2020, 15:05
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